AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Version 2023-3.0

der Simoner & Scheder GmbH
Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten
(im Folgenden „Versicherungsmakler“)

PRÄAMBEL

(1) Der Versicherungsmakler berät in Versicherungsangelegenheiten und vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen, Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Dabei ist dem Versicherungsmakler der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.

(2) Der Versicherungskunde beauftragt mit einem Versicherungsmaklervertrag den Versicherungsmakler mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen während der gesamten Vertragslaufzeit. Festgehalten wird, dass die Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers durch den Kunden in einem separaten Dokument erfolgt.

(3) Der Versicherungsmakler beachtet bei seiner Tätigkeit die Standesregeln für Versicherungsvermittlung (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS) und erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes und der Gewerbeordnung 1994, aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

§ 1 GELTUNGSBEREICH

(1) Achtung!

Kunde im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
 
außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG
Diese Vertragsbedingungen werden – sofern wir beweisen können, dass Sie diese tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt haben – mit Ihrer Unterschrift unter dem Versicherungsmaklervertrag dessen Bestandteil.   Diese Vertragsbedingungen werden mit Ihrer Unterschrift unter dem Versicherungsmaklervertrag dessen Bestandteil.

 

Diese AGB ergänzen den mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag Version 2023-3.0.

(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.

(3) Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Versicherungsmaklervertrag bzw. dem Gesprächsprotokoll gehen der Versicherungsmaklervertrag und das Gesprächsprotokoll in dieser Reihenfolge diesen AGB vor. Die individuelleren Bestandteile ändern daher die generelleren Bestandteile des Vertrages automatisch ab.

§2 DIE KERNPFLICHTEN DES VERSICHERUNGSMAKLERS

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzeptes verhindern. Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln.

(2) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehaltes als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

(3) Der Versicherungsmakler ist in Bezug auf die von ihm angebotenen Verträge nicht verpflichtet, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und stützt seinen Rat nicht explizit auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung, sondern die Interessenwahrung gegenüber dem Versicherungskunden – sofern keine im Einzelfall anderslautende Sondervereinbarung vorliegt – auf jene lokalen Produktgeber beschränkt, die bei der regelmäßigen Produktpartner-Bewertung gemäß Qualitätsmanagementsystem positiv bewertet wurden und deren Abwicklungsverhalten dem Versicherungsmakler bekannt ist.

Die Vermittlung von Versicherungsprodukten – insbesondere die Auswahl der Produktpartner und Produkte – erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Größe der Gesellschaft, entsprechendes Alter, Ruf der Gesellschaft
  • Das Abwicklungsverhalten ist dem Versicherungsmakler bekannt und wird positiv bewertet
  • Der Produktanbieter stellt dem Versicherungsmakler und seinen Kunden laufend Informationen zur Verfügung und der Versicherungsmakler wird von dem Versicherungsunternehmen aktiv betreut.

Die ausgewählten Partner werden periodisch einer entsprechenden Beurteilung unterzogen. Die aktuellen Produktpartner werden auf https://simoner-scheder.at/produktpartner veröffentlicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein umfassender Marktvergleich als Basis der Produktpartner-Aufstellung anzunehmen ist.

(4) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages durch den Kunden hat der Versicherungsmakler anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln und dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form zu erteilen, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.

(5) Der Versicherungsmakler hat im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen die Solvenz des Versicherungsunternehmens zu beurteilen, soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Kunden im Einzelfall notwendig ist.

§ 3 AUFKLÄRUNGS- UND MITWIRKUNGSPFLICHT DES KUNDEN

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht des Kunden umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderungen.

(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, Informationen, die durch das Versicherungsunternehmen direkt an den Versicherungskunden erfolgen, an den Versicherungsmakler weiterzugeben.

(3) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, an der Risikoanalyse nach besten Kräften mitzuwirken. Insbesondere ist es Aufgabe des Kunden, dem Versicherungsmakler die für die Ermittlung der Versicherungssummen notwendigen Angaben bekannt zu geben und sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

(4) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhaltes sind.

(5) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch das Versicherungsunternehmen ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Ebenso bewirkt der Zugang von E-Mails beim Versicherungsmakler innerhalb der Bürozeiten noch keinen sofortigen Versicherungsschutz, keine vorläufige Deckung und bewirkt auch nicht die Annahme eines Vertragsangebotes. Aus diesem Umstand kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden. Für den Fall, dass der Kunde für ungedeckte Zeiträume erkennbar eine provisorische Deckung wünscht, hat der Versicherungsmakler auf das Erfordernis einer vorläufigen Deckung hinzuweisen und in der Folge hat der Versicherungskunde eine schriftliche Anforderung zur vorläufigen Deckung an den Versicherungsmakler zu richten.

(6)

Kunde im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
 
außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG
Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Kunden die Pflicht, den Versicherungsschein gem. § 28 Z 5 MaklerG zu prüfen.   Der Versicherungskunde verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente (wie insbesondere Antrag, Polizze, Versicherungsbedingungen, Sonderklauseln) sorgfältig zu lesen, auf sachliche Unstimmigkeiten, den gewünschten Versicherungsschutz und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsbedarf bzw. -antrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.

 

(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherungsunternehmens bewirkt.

(8) Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen.

(9) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führen kann.

(10) Der Versicherungskunde hat dem Versicherungsmakler alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Versicherungskunden trifft weiters die Obliegenheit alles Erforderliche zu tun und auch zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit be-/verhindert werden könnte.

§ 4 KOMMUNIKATION UND AUFTRAGSERTEILUNG

(1) Die gesamte Kommunikation und der gesamte Schriftverkehr sind bzw. werden ausschließlich in deutscher Sprache geführt.

(2) Nachrichten jeglicher Art (E-Mails, Faxmitteilungen, Tonbandnachrichten, SMSn), die außerhalb der Bürozeiten einlangen, können frühestens am nächsten Werktag bearbeitet werden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nicht sofort nach Eingang einer Nachricht geprüft werden kann, ob im Nachrichtentext Fristen oder Termine geschrieben und angeführt sind. Mitteilungen oder Nachrichten des Kunden reisen auf dessen Gefahr und der Kunde trägt das Risiko bei der von ihm ausgehenden Kommunikation, insbesondere im Rahmen der elektronischen Kommunikation. Im Zweifelsfall ist der Kunde dazu angehalten, den Zugang seiner Mitteilung oder Nachricht telefonisch zu erfragen.

(3) Die Auftragserteilung mittels Fax und E-Mail gilt als zulässige Form vereinbart. Eine Auftragserteilung per Telefon, Tonbandnachricht oder SMS ist generell ausgeschlossen.

(4) Eine Auftragserteilung erfolgt immer auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass Rechtshandlungen – insbesondere Kündigungen, Vertragsänderungen, Deckungsaufgaben und Neuabschlüsse – nur nach Rücksprache mit dem Versicherungskunden samt dessen schriftlicher Genehmigung durchgeführt werden. Die Letztentscheidung über Sparten, Deckungen, Versicherungssummen, etc. sowie die Wahl des Produktgebers trifft ausschließlich der Versicherungskunde.

§ 5 ZUSTELLUNGEN, ELEKTRONISCHER SCHRIFTVERKEHR

(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wird die Mitteilung über eine Adressänderung unterlassen, so gelten Informationen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse übermittelt werden.

(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Emails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat.

§6 VERGÜTUNG

(1) Neben der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie gegenüber dem Versicherungsunternehmen entstehen dem Versicherungskunden keine weiteren Kosten durch die Beauftragung und Vermittlungstätigkeit des Versicherungsmaklers.

Die erweiterte Leistungserbringung gegen eine Gebühr, die direkt vom Versicherungskunden zu bezahlen wäre, wird seitens des Versicherungsmaklers nicht aktiv angeboten oder forciert. Im Falle des ausdrücklichen Kundenwunsches nach einer weiteren, der gegenständlichen Vermittlung nicht zuordenbarer, Leistungserbringung, bedarf es einer vorherigen, individuell schriftlich festgehaltenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung wäre gegebenenfalls im Gesprächsprotokoll, das dem Kunden ausgehändigt wird, durch Angabe von Zweck, Beschreibung und Höhe der Gebühr ausgewiesen.
Kommt es in derselben Sache zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, so entfällt der Anspruch des Versicherungsmaklers auf die vereinbarte Gebühr gegenüber dem Versicherungskunden und zwar in Höhe der Provision. Dies gilt sinngemäß insbesondere auch für jene Fälle, in denen der Kunde von einem bereits unterfertigten Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages zurücktritt.

(2) Die Vergütung für die Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit des Versicherungsmaklers trägt das jeweilige Versicherungsunternehmen (etwaige Abschluss-/Erst- und Abschluss-/Folgeprovisionen, Betreuungs- als auch Bestands-Provisionen gemäß § 30 Maklergesetz).

Bei Vertragsänderungen wird nur bei Mehrprämie bzw. bei Zuzahlungen eine Vergütung vom Versicherungsunternehmen fällig. Die Beratung und Manipulation bei reinen Vertragsadaptierungen von bestehenden Verträgen ohne Mehrprämie werden von Versicherungsunternehmen nicht bezahlt.

(3) Der Versicherungsmakler ist mangels abweichender Vereinbarung mit dem Versicherer nicht befugt, Erklärungen und Zahlungen des Versicherungskunden für den Versicherer rechtswirksam entgegenzunehmen.

§7 URHEBERRECHTE

(1) Sämtliche vom Versicherungsmakler erstellten Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon werden ausschließlich für den Kunden erstellt. Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere Risikoanalyse und Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherungsmaklers. Die Erteilung der Zustimmung steht unter der Bedingung, dass der Versicherungsmakler aus den von ihm vermittelten Versicherungsverträgen, denen derartige Konzepte oder Teile davon zugrunde liegen, eine marktübliche Provision erhält.

(2) Verwendet der Versicherungskunde Versicherungsvertragskonzepte oder Teile davon missbräuchlich, insbesondere bei Neuabschluss, Konvertierung etc. dieser ursprünglich vom Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsverträge weiter, ohne dass der Versicherungsmakler daraus provisionsberechtigt ist, so schuldet der Versicherungskunde dem Versicherungsmakler einen Schadenersatz in Höhe jener Provision, die der Versicherungsmakler bis zum polizzierten Ablauf eines jeden von wem auch immer vermittelten Versicherungsvertrages eingenommen hätte.

§8 Haftung

Kunde im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
 
außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG
Unter spezifischen Umständen (die es zum aktuellen Zeitpunkt zu prüfen gäbe) gilt der Haftungsausschluss des Versicherungsmaklers bei leichter Fahrlässigkeit und nur für andere Versicherungssparten als für Personenschäden.

 

Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird für jeden Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Der Versicherungsmakler haftet dabei ausschließlich für den eingetretenen positiven Schaden oder den Vertrauensschaden des Versicherungskunden, soweit dieser durch die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers gedeckt ist. Ausschließlich im Fall von Vorsatz haftet der Versicherungsmakler auch für entgangenen Gewinn.
Der Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der – dem Versicherungskunden obliegenden – Ermittlung der Versicherungssumme resultieren.
    Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Kunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme
der bestehenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt.
Für Schadenersatzansprüche gilt sowohl im Bereich der relativen, als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von 3 Jahren.

 

Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Schaden und Schädiger kannten (oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung).

 

§9 VERSCHWIEGENHEIT

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln, Dritten gegenüber geheim zu halten und dem Versicherungsunternehmen nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind. Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, wenn der Kunde den Versicherungsmakler von dieser Schweigepflicht entbindet sowie für den Fall, dass den Versicherungsmakler in Versicherungsangelegenheiten gesetzliche Auskunftspflichten treffen. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.

(2) Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Versicherungsmaklers (insbesondere Ansprüche auf Provision oder Gebühr) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Versicherungsmakler (insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden oder Dritter gegen den Versicherungsmakler) notwendig ist, ist der Versicherungsmakler von seiner Verschwiegenheitspflicht gegenüber Gerichten, Behörden und sonstigen Rechtsvertretern entbunden. Der Versicherungsmakler überbindet diese Verschwiegenheitspflicht auch auf seine Mitarbeiter.

(3) Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

§10 RÜCKTRITTSRECHTE DES VERSICHERUNGSKUNDEN

Kunde im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
 
außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG
Der Kunde ist berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Die Erklärung des Rücktrittes ist an keine stilistische Form gebunden, muss jedoch auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.    

 

§11 BEENDIGUNG DER VERTRETUNG / GESCHÄFTSBEZIEHUNG

(1)

Kunde im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
 
außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG
Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Als Formerfordernis reicht für die Kündigung die Übermittlung eines einfachen Briefes aus.   Die Geschäftsbeziehung kann von jeder Vertragspartei jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist mittels eingeschriebenen Briefes beendet werden („ordentliche Kündigung“).

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass durch die Beendigung des Geschäftsverhältnisses auch die Interessenwahrung durch den Versicherungsmakler erlischt, nicht jedoch die aus den vorangegangenen aktiven Vertragsverhältnissen resultierenden wirtschaftlichen Ansprüche des Versicherungsmaklers.

§12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt.

Kunde im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
 
außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG
    Es wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.


(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen österreichischem Recht, unter Ausschluss internationaler Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

Kunde im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
 
außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG
Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Versicherungskunden liegt.   Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen.


(3) Erfüllungsort ist der Ort, in dem sich der Sitz des Versicherungsmaklers befindet.

(4) Erklärungen per E-Mail gehen dem Versicherungsmakler nur während seiner aktuell gültigen Öffnungs-/Bürozeiten rechtswirksam zu.

(5) Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen, gelten auch für jene Tätigkeiten des Versicherungsmaklers, die von Gesellschaftern, Organen, Angestellten, Kooperationspartnern und sonstigen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers durchgeführt werden.

(6) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot. Mit dem Abschluss dieser AGB gelten sämtliche schriftlich oder mündlich getroffene Absprachen und Vereinbarungen aufgehoben.

(7) Die Beauftragung des Versicherungsmaklers geht auf allfällige Rechtsnachfolger des Kunden bzw. des Versicherungsmaklers über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieser AGB auch dann aufrecht bleiben, falls der Versicherungsmakler oder der Kunde ihre Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.

(8) Die Bestimmungen dieser AGB gelten auch im Falle des Widerrufs bzw. der Aufkündigung der Vollmacht oder des Servicevertrages sowie im Falle der Kündigung der Beauftragung des Versicherungsmaklers weiter über den Vollmachts- Verlust bzw. das Vertragsende hinaus. Dies gilt insbesondere für die in diesen AGB vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.

§13 BESCHWERDEMÖGLICHKEIT

(1) Beschwerdestelle über Versicherungsvermittler: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft www.bmaw.gv.at, Abteilung VI/A/1 (Gewerberecht), Stubenring 1, 1010 Wien. Diese hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen (gemäß § 365z1 GewO 1994, RL (EU) 2016/97). Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler sind von der Beschwerdestelle auch der Finanzmarktaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

(2) Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen: Sozialministerium www.sozialministerium.at, Abteilung Versicherungsbeschwerdestelle, Stubenring 1, 1010 Wien. Die Gruppe Konsumentenpolitik nimmt Beschwerden über in- und ausländische Versicherungsunternehmen entgegen, trifft eine rechtliche Beurteilung und fordert eine Stellungnahme des Unternehmens ein.

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